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Satzung

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Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 17.4.2004

§ 1 ‑ Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Fränkische Gesellschaft zur Förderung der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit e.V.“ (FGZ)

(2) Sitz ist Feuchtwangen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach einzutragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ‑ Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch erhöhte Vergütung begünstigt werden. Der Verein arbeitet ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

(2) Aufgaben des Vereins (Satzungszweck) sind:

Festigung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen der Region Franken in der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.

(3) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht werden durch die Intensivierung im Bereich Ausbildung und Bildung, Austausch von Experten und Praktikanten, durch Vermittlung von Kenntnissen und Informationen über die jeweiligen Länder und die Unterstützung von Kontakten.

§ 3 ‑ Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung ohne Rechtsnachfolge; durch Ausschluss; oder durch Kündigung, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann.

(3) Erfüllt ein Mitglied seine satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere die Beitragszahlung, nicht, oder gibt es durch sein Verhalten Anlass zur Vermutung, dass das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt wird, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen.

§ 4 ‑ Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Beirat.

(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen .

§ 5 ‑ Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzeden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Der

1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen, bei Verhinderung der 2. oder 3. bzw. 4. Vorsitzende.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende.

  • Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.
  • Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer

Amtsperiode aus, so kann der verbliebene Vorstand nach seinem Ermessen in einer einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen lassen oder ohne den Ausgeschiedenen seine Arbeit fortsetzen. Eine Nachwahl soll insbesondere dann erfolgen, wenn die restliche Amtsperiode noch lang ist oder die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gefährdet erscheint.

(5) Aufgabe des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, dessen Vertretung im Rechtsverkehr, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln im Rechtsverkehr; sie sind Vorstand im Sinne des BGB.

(7) Der Vorstand kann festlegen, ob und in welcher Höhe die Mitglieder Beiträge zu leisten haben.

§ 6 - Mitgliederversammlung

(1)Dieordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens im zweijährigen Turnus vom Vorstand einzuberufen. Daneben ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies für nötig hält oder wenn mindestens 25% der Mitglieder es schriftlich verlangen. Die Ladungen haben mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen an die der Gesellschaft zuletzt schriftlich bekannt gemachte Adresse unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In der örtlichen Presse soll zudem Zeit und Ort der Versammlung mit gleicher Frist bekannt gegeben werden; dies ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung von Beschlüssen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind alle Tätigkeiten, die nicht vom Vorstand besorgt werden; also insbesondere Wahl und Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern, Satzungsänderung, Beschlussfassung über Anträge und die Auflösung der Gesellschaft.

(3) Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

(4) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 7 ‑ Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand des Vereins und höchstens neun weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes und bei Verhinderung der 2., der 3. bzw. der 4. Vorsitzende.

(2) Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von 4 Jahren berufen. Er berät den Vorstand.

(3) Der Beirat entscheidet in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8 ‑ Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr verbleibendes Vermögen an die Stadt Feuchtwangen, die es für den Gesellschaftszweck, oder, wenn dies nicht mehr für sinnvoll erscheint, für solche Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck der Gesellschaft verwandt sind. Dabei hat die Stadt Feuchtwangen die unmittelbare und ausschließliche Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu gewährleisten .

§ 9 ‑ BGB

Soweit diese Satzung nichts regelt, gilt das Vereinsrecht des BGB.

§ 10 - Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(2) Wird die Fassung dieser Satzung vom Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen, die den materiellen Inhalt jedoch nicht verändern dürfen.


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